„Bedrohungslage“ schafft neue Befugnisse

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Nachrichtendienstrechts beschlossen. BND und Bundesamt für Verfassungsschutz erhalten erweiterte Aufklärungsbefugnisse und erstmals die Möglichkeit zu aktiven Eingriffen; die Rechtskontrolle wird beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt.

Die Vorlage soll das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu fassen, die Rechtskontrolle beim Unabhängigen Kontrollrat bündeln und weitere Gesetze anpassen.

Die Bundesregierung begründet das Vorhaben mit einer veränderten Bedrohungslage. Spionage, Sabotage und hybride Angriffe aus dem In- und Ausland richteten sich zunehmend gegen staatliche Strukturen und die Gesellschaft; die Dienste bräuchten dafür rechtliche Grundlagen, die dem technischen Stand entsprechen. Nach Darstellung des Presse- und Informationsamts handelt es sich um die weitreichendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der Geschichte der Bundesrepublik.

Der Entwurf umfasst mehr als 700 Seiten. Das Gesetz soll Anfang 2027 in Kraft treten.

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz werden Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten gegenüber geschäftsmäßigen Diensteanbietern neu gefasst. Verpflichtet werden können unter anderem Anbieter digitaler Dienste im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes, technische Zahlungsdienste, Verkehrsdienstleister, Kraft-fahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten sowie bestimmte Verpflichtete nach Geldwäschegesetz.

Erfasst werden können Bestandsdaten, Informationen zur Nutzung eines Dienstes sowie bei qualifizierten Auskünften auch Inhalte von Nutzungen und dabei an-fallende Informationen. Bei digitalen Diensten betrifft dies beispielsweise Platt-formen, Suchdienste, soziale Netzwerke, Blogs, Videodienste oder andere online erbrachte Dienste, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vor-liegen.

Mehr Auskünfte ermöglicht

Ergänzt wird dies durch eine Regelung zu Passwörtern und vergleichbaren Zugangsdaten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei digitalen Diensteanbietern Auskunft zu Passwörtern oder anderen Daten verlangen, mit denen der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird.

Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Nutzung dieser Daten vorliegen. Eine allgemeine Pflicht zur Vorratsspeicherung wird damit nicht begründet; die Verpflichtung bezieht sich auf vorhandene Daten und auf den konkreten Einzelfall. Auch Telekommunikationsbefugnisse werden in die Fach-gesetze überführt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält eigene Regelungen zur Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsver-kehren. In den Telekommunikationsvorschriften werden die nachrichtendienstli-chen Befugnisse nachvollzogen, etwa für qualifizierte Ersuchen zu Verkehrsdaten und für Anordnungen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-kation.

Der Regierungsentwurf integriert damit bisherige Strukturen aus dem Artikel-10-Recht stärker in die jeweiligen Nachrichtendienstgesetze. Neu geordnet werden außerdem Befugnisse zum Zugriff auf informationstechnische Systeme. Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll informationstechnische Geräte auslesen, technische Spuren von IT-Angriffen erheben und in die Integrität privater infor-mationstechnischer Systeme eingreifen können. Der Entwurf unterscheidet dabei zwischen dem Auslesen informationstechnischer Geräte, Eingriffen in private IT-Systeme und abgegrenzten Eingriffen.

Bei IT-Angriffen können auch technische Spuren relevant werden. Für besonderseingriffsintensive Maßnahmen sieht der Entwurf Vorabkontrollen, Anordnungen und Lösch- beziehungsweise Weiterverarbeitungsvorgaben vor.

Verbesserung für Datenauswertung

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei automatisierten Auswertungen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf gespeicherte personenbezogene Daten mittels qualifizierter Auswertung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Als qualifizierte Auswertung gilt eine automatisierte Anwendung, die durch Verknüpfung neue Erkenntnisse über die Persönlichkeit einer Person oder ihre Beziehungen zu anderen Personen oder Objekten gewinnt. Erfasst werden unter anderem Auswertungen zur Gewinnung von Anhaltspunkten für eine Beteiligung an Bedrohungen, zur Erstellung von Verhaltens- und Persönlichkeitsprofilen sowie zu personenbezogenen Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen durch maschinengestützte Systeme.

Schutzmaßnahmen dürfen automatisiert nur begrenzt veranlasst werden, etwa wenn dies zur Abwehr eines informationstechnischen Angriffs erforderlich ist. Auch gemeinsame automatisierte Auswertungen werden geregelt. Das Bundes-amt für Verfassungsschutz kann mit inländischen öffentlichen Stellen eine auto-matisierte Auswertbarkeit personenbezogener Daten einrichten, wenn dies für Aufgaben zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erforderlich ist. In Vereinbarungen müssen Struktur und Datenmodell der beteiligten Dateisysteme, technische Anforderungen, Zwecke, Voraussetzungen und die Verwendung der gewonnenen Informationen festgelegt werden. Erkenntnisse können nur nach den jeweils geregelten Voraussetzungen für Anschlussmaßnahmen genutzt werden.

Auslandsaufklärung wird ausgebaut

Beim Bundesnachrichtendienst liegt der Schwerpunkt auf der technischen Auslandsaufklärung. Der Entwurf enthält eigene Regelungen zur strategischen Aufklärung, zur Telekommunikationsüberwachung, zur Erhebung technischer Spuren aus informationstechnischen Systemen, zur Erhebung gespeicherter Daten aus IT-Systemen sowie zur Zusammenarbeit mit ausländischen öffent-lichen Stellen bei technischen Maßnahmen. Strategische Aufklärung wird als Erhebung personenbezogener Daten definiert, die in einem Telekommunikations-netz übertragen werden. Eine unbeschränkte strategische Aufklärung bleibt aus-geschlossen; der Entwurf sieht Begrenzungen auf bestimmte Netzbestandteile beziehungsweise Datenvolumina vor.

Der BND kann strategische Aufklärungsmaßnahmen auch durch Zugriff auf informationstechnische Systeme von Telekommunikations- oder digitalen Dienst-eanbietern durchführen. Gegenüber inländischen juristischen Personen ist dies nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn ein Auskunfts-ersuchen nicht erfüllt wurde oder dessen Zweck durch Offenlegung gefährdet wäre. Dabei können laufende Übertragungen, kurzzeitig gespeicherte Daten und Bestandsdaten des Anbieters einbezogen werden. Reine Inlandskommunikation ist grundsätzlich herauszufiltern und zu löschen; Ausnahmen sind gesetzlich benannt.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-bnd-nachrichtendienste-reform-2449400

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/08/nd-reform.html

Sowohl Opposition als auch Bürgerrechtler kritisieren das Vorhaben scharf und sprechen teilweise von einem „historischen Tabubruch“. Bemängelt werden ungenaue Rechtsbegriffe, das Verwischen der verfassungsrechtlichen Grenzen zwischen Polizei und Geheimdienst (Trennungsgebot) sowie eine unzureichende Transparenz für die Öffentlichkeit.


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